Der von Prof. Dr. Daniel Ulber verfasste Aufsatz „Neuregelung der Sanktionen im SGB II“ ist in der Zeitschrift „Neue Zeitschrift für Sozialrecht“ (NZS 2024, 841) erschienen.
Am 1. Januar 2023 traten umfassende Reformen des SGB II in Kraft, mit einem Schwerpunkt auf den Regelungen zum Bürgergeld. Die Diskussionen um die Leistungshöhe sowie die Sanktionen bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch Leistungsbeziehende bleiben politisch brisant. Jüngste Änderungen im Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 verschärfen das Sanktionsregime gezielt, insbesondere für Personen, die beharrlich eine ihnen angebotene, zumutbare Arbeit verweigern (sog. „Totalverweigerer“). Obwohl Sanktionen in Form von Leistungsminderungen wegen Verweigerung der Arbeit lediglich einen geringen Teil der Leistungsbeziehenden betreffen und die Anzahl der Totalverweigerer noch geringer sein dürfte, unterstreicht die anhaltende Debatte die Bedeutung des Themas. Vor dem Hintergrund, dass das BVerfG das frühere Sanktionsregime als überzogen einstufte, werden die aktuellen Anpassungen von Prof. Dr. Daniel Ulber in dem Beitrag sowohl inhaltlich als auch verfassungsrechtlich untersucht.
Am 1. Januar 2023 traten umfassende Reformen des SGB II in Kraft, mit einem Schwerpunkt auf den Regelungen zum Bürgergeld. Die Diskussionen um die Leistungshöhe sowie die Sanktionen bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch Leistungsbeziehende bleiben politisch brisant. Jüngste Änderungen im Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 verschärfen das Sanktionsregime gezielt, insbesondere für Personen, die beharrlich eine ihnen angebotene, zumutbare Arbeit verweigern (sog. „Totalverweigerer“). Obwohl Sanktionen in Form von Leistungsminderungen wegen Verweigerung der Arbeit lediglich einen geringen Teil der Leistungsbeziehenden betreffen und die Anzahl der Totalverweigerer noch geringer sein dürfte, unterstreicht die anhaltende Debatte die Bedeutung des Themas. Vor dem Hintergrund, dass das BVerfG das frühere Sanktionsregime als überzogen einstufte, werden die aktuellen Anpassungen von Prof. Dr. Daniel Ulber in dem Beitrag sowohl inhaltlich als auch verfassungsrechtlich untersucht.