In einem Aufsatz für die Zeitschrift „Die Personalvertretung“ hat Alexander Schneider, wissenschaftlicher Mitarbeiter in der juristischen Arbeitsgruppe des IAAEU, die Grundrechtsfähigkeit der Personalvertretung umfassender untersucht. Die entsprechend gelagerte Diskussion um die Grundrechtsfähigkeit des Betriebsrates als Gremium wird seit Jahren in der Literatur sehr lebhaft geführt; grundlegendere Ausführungen im Schrifttum zur Grundrechtsfähigkeit des Gremiums Personalvertretung liegen aber schon etliche Jahre zurück, sodass eine Neubearbeitung der Thematik angezeigt erschien. Dabei liegt die Relevanz weniger in der Möglichkeit der Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes durch die Personalvertretung im Falle bestehender Grundrechtsfähigkeit, sondern besteht vielmehr vor dem Hintergrund des Gebotes grundrechtskonformer Auslegung einfachgesetzlicher Normen des Personalvertretungsrechts, das im Falle der Grundrechtsfähigkeit des Gremiums Personalvertretung zur Anwendung gelänge. Im Rahmen der Untersuchung wird zunächst der Meinungsstand in Schrifttum und Rechtsprechung zur hier maßgeblichen Bestimmung des Art. 19 Abs. 3 GG dargestellt, nach der die Grundrechte dann auf inländische juristische Personen Anwendung finden, soweit die Grundrechte ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Tragende Kriterien der Rechtsprechung zur Bewertung der Grundrechtsfähigkeit nach Art. 19 Abs. 3 GG stellen insoweit die sich aus der „Durchgriffsthese“ sowie die sich aus dem „Konfusionseinwand“ ergebenden Maßgaben dar, wohingegen weite Teile des Schrifttums auf die Figur der „grundrechtstypischen Gefährdungslage“ sowie (kumulativ) auf den „Konfusionseinwand“ als Beurteilungsgrundlagen der Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen abstellen.
Insbesondere unter Berücksichtigung völkerrechtlicher Implikationen (= EGMR-Judikatur zu Art. 34 EMRK) und deren Einfluss auf die „bisherige“, vom BVerfG vertretene Auslegung des Art. 19 Abs. 3 GG sei es sachgerecht, dass zukünftig ausschließlich auf die grundrechtstypische Gefährdungslage sowie kumulativ auf den Konfusionseinwand als Abgrenzungskriterien bei der Bewertung der Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen abgestellt wird. In Übertragung der vorstehenden Kriterien sowie einer exemplarischen Prüfung des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG bzw. des Art. 17 GG auf die Situation der Personalvertretung gelangt Alexander Schneider schließlich zu der These, dass das Gremium Personalvertretung als partiell grundrechtsfähig einzustufen ist.
Die Untersuchung wurde veröffentlicht in Heft 4 des Jahrganges 2020 der Zeitschrift „Die Personalvertretung“ (PersV), S. 124-135.
Insbesondere unter Berücksichtigung völkerrechtlicher Implikationen (= EGMR-Judikatur zu Art. 34 EMRK) und deren Einfluss auf die „bisherige“, vom BVerfG vertretene Auslegung des Art. 19 Abs. 3 GG sei es sachgerecht, dass zukünftig ausschließlich auf die grundrechtstypische Gefährdungslage sowie kumulativ auf den Konfusionseinwand als Abgrenzungskriterien bei der Bewertung der Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen abgestellt wird. In Übertragung der vorstehenden Kriterien sowie einer exemplarischen Prüfung des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG bzw. des Art. 17 GG auf die Situation der Personalvertretung gelangt Alexander Schneider schließlich zu der These, dass das Gremium Personalvertretung als partiell grundrechtsfähig einzustufen ist.
Die Untersuchung wurde veröffentlicht in Heft 4 des Jahrganges 2020 der Zeitschrift „Die Personalvertretung“ (PersV), S. 124-135.