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Aktuelle Untersuchung zur Änderung der europäischen Entsenderichtlinie veröffentlicht

In einem in der Zeitschrift Soziales Recht (SR) veröffentlichten Beitrag (Jg. 2019, Ausgabe 1, S. 21 – 36) haben Dr. Thomas Klein und Alexander Schneider, beide wissenschaftliche Mitarbeiter der juristischen Arbeitsgruppe des IAAEU, die Änderung der unionsrechtlichen Entsenderichtlinie (Richtlinie 71/96/EG) durch die im Sommer 2018 in Kraft getretene Richtlinie 2018/957/EU sowie die sich daraus ergebenden Rechtsfragen grundlegend untersucht. Thematisiert werden in der Abhandlung insbesondere die Erweiterung des Katalogs der zu erstreckenden Arbeitsbedingungen, die branchenunabhängige Erstreckung allgemeinverbindlicher Tarifverträge und die Erstreckung allgemein wirksamer sowie repräsentativer Tarifverträge. Zudem werden die neuen Regelungen zur grenzüberschreitenden Leiharbeit, die weitere Annäherung der Beschäftigungsbedingungen nach einjähriger Entsendungsdauer sowie die im Zusammenhang der Entsendung relevanten Vorschläge zur Revision der Koordinierungsregelungen im Sozialrecht (= Verordnung (EG) 883/2004 und Verordnung (EG) 987/2009) eingehend beleuchtet. Klein und Schneider sind der Auffassung, dass die einzelnen Änderungen in der Sache nur zum Teil wirkliche Neuerungen mit sich bringen; andere Regelungen bestätigten dagegen lediglich die Rechtslage, von der der EuGH bereits auf Grundlage der alten Richtlinie ausgegangen war. Von einer Gleichbehandlung im Sinne „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort“ sei die Entsenderichtlinie nach Inkrafttreten der Richtlinie 2018/957/EU nach wie vor weit entfernt. Diesbezüglich hätten zwar die Änderung des Entgeltbegriffes und die Möglichkeit zur Erstreckung nicht allgemeinverbindlicher Tarifverträge Verbesserungen gebracht. Dieser vom Unionsgesetzgeber eingeschlagene Weg zur Verbesserung des Schutzes entsandter Arbeitnehmer sei auch begrüßenswert. Für eine tatsächliche Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Ortskräften bedürfe es jedoch weiterer Anstrengungen. Einen Beitrag hierzu könne neben dem Gesetzgeber vor allem der EuGH leisten, indem er der Arbeitnehmerfreizügigkeit in seiner Rechtsprechung zu Entsendefällen mehr Bedeutung beimesse und sie in der Abwägung mit Beeinträchtigungen der Dienstleistungsfreiheit höher gewichte.

Die Abhandlung, die sich inhaltlich auf die unionsrechtliche Ebene beschränkt, wird durch einen zweiten Beitrag der Autoren ergänzt, der sich mit der Umsetzung der besagten Änderungen in das deutsche Recht befasst und in Ausgabe 2/2019 der Zeitschrift Soziales Recht veröffentlicht wird.